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für die Red Bull Arena,
Stadionstraße 1, 5071 Wals-Siezenheim
1. Der Veranstalter übernimmt die Red Bull Arena für seine Veranstaltung und ist für die Einhaltung der Stadionordnung und der von der Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
2. Vor dem Öffnen des Stadions für die Besucher ist ein Sicherheitsrundgang durchzuführen.
3. Sämtliche Tore (Fluchtwege) sind unversperrt zu halten und mit Security bzw. Ordner zu besetzen.
4. Das Aufstellen von Verkaufsständen jeglicher Art, Anbringen von Plakaten im gesamten Stadionbereich, auch am Stadionvorplatz, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Eigentümers bzw. Mieters zulässig.
5. Das Verteilen von Werbemitteln aller Art ist kostenpflichtig und nur mit vorheriger Genehmigung des Eigentümers bzw. Mieters zulässig.
6. Der Besucher der Red Bull Arena unterwirft sich mit dem Erhalt der Eintrittskarte der Stadionordnung.
7. Den Anweisungen der Sicherheitskräfte und des Ordnerdienstes ist Folge zu leisten.
8. Der Aufenthalt auf den Stiegen und Fluchtwegen, das Übersteigen und Sitzen auf den Umzäunungen bzw. Barrieren ist verboten. Das Mitführen von Fahrzeugen, Kinderwägen u.ä. sowie die Mitnahme von Tieren ist verboten.
9. Das Einbringen von Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern, Brandsätzen, Stöcken, Stangen, Schirmen, Flaschen, Dosen, Steinen, Stich-, Schneid- und Hiebgegenständen sowie Waffen aller Art ist verboten. Sicherheitsorgane und Ordner sind berechtigt, bei Eintritt in die Veranstaltungsstätte durch Nachschau in die mitgeführten Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände abzunehmen.
10. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, wird der Zutritt in das Stadion nicht gestattet bzw. werden aus dem Stadion gewiesen und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
11. Personen, welche die Stadionordnung oder Bescheidauflagen des Salzburger
Veranstaltungsgesetzes nicht einhalten oder sich durch Störungen auffällig benehmen, können sofort aus dem Stadion verwiesen werden.
12. Den Besuchern wird zur Kenntnis gebracht, daß die Exekutive während der Veranstaltung mittels Videoaufnahmen das Stadion überwacht und diese Aufnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung gegen jeden Besucher verwenden kann.
13. Es gelten die Sicherheitsrichtlinien der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
Wals-Siezenheim, am 1. Juli 2012
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Den Zuschauern ist die Mitnahme von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen auf andere Art und Weise die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnte, verboten. Dies betrifft insbesondere die anbei angeführte Auflistung:
* Getränkebehältnisse aller Art
* Gegenstände mit waffenähnlicher Wirkung, Messer
* Laserpointer aller Art
* Pyrotechnische Artikel aller Art
* Schirme (Knirpse sind erlaubt!)
* Gashupen und Tröten aller Art
* Sturzhelme, Kinderwagen, Fahrräder
* Klappsessel und Ähnliches
* Tiere aller Art
* Fahnenstangen ab 1,3 m oder mehr als 2 cm Durchmesser
LISTE DER ERLAUBTEN GEGENSTÄNDE
* Funktionsfähige Handys
* Fotoapparate, Film- und Videokamera mit Batterien
* Blindenstöcke, Gehbehelfe
* Schlüsselanhänger, Geldbörsenketten
* Medikamente (bei Krankheitsnachweis auch Spritzen und Glasbehälter)
* Fahnenstangen bis 1,3 m oder weniger als 2 cm Durchmesser
WICHTIGER HINWEIS
Wird bei der Eingangs-Kontrolle das Mitführen von Leuchtstiften, Raketen und/oder Knallkörper der Klasse II mit über 100 dB (z.B. Supercobra 1-5, Donnerschläge etc.) oder Knallkörper der Klassen III und IV festgestellt, wird diesen Personen sofort der Eintritt ins Stadion verwehrt.
Werden diese Personen der Mitführung der genannten verbotenen Gegenstände innerhalb des Stadions betreten, erfolgt in beiden Fällen eine Anzeige bei der Polizei wegen Gemeingefährdung, sowie die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes durch die Bundesliga in der Dauer von 6 (Mitführen der verbotenen Gegenstände außerhalb des Stadions) bzw. 24 Monaten (Mitführen der Gegenstände ins Stadion).
